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   RG, 25.05.1937 - VII 301/36   

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RG, 25.05.1937 - VII 301/36 (https://dejure.org/1937,549)
RG, Entscheidung vom 25.05.1937 - VII 301/36 (https://dejure.org/1937,549)
RG, Entscheidung vom 25. Mai 1937 - VII 301/36 (https://dejure.org/1937,549)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwieweit wird der persönliche Gläubiger des Vergleichsschuldners, dem ein Absonderungsrecht an einem diesem gehörigen Gegenstande zusteht, vom Vergleichsverfahren betroffen, wenn er dazu nur den seiner Annahme nach durch das Absonderungsrecht nicht gedeckten Teil seiner ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 155, 95
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 10.02.1994 - IX ZR 55/93

    Rechtsfolgen des Vollstreckungsverbots; Abtretung von Gehaltsansprüchen

    Der gleichzeitige Konkurs über das Vermögen der OHG steht dem nach § 212 KO i.V.m. § 64 KO nicht entgegen (vgl. RGZ 155, 95, 98 f, 101; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 212 Anm. 9; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rdn. 14; § 14 Rdn. 21; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 3 Rdn. 8).
  • BGH, 05.12.1996 - IX ZR 53/96

    Umfang des Rechts auf abgesonderte Befriedigung

    c) Die Revision verweist zwar zutreffend darauf, daß die Gegenstände, an denen das Absonderungsrecht ausgeübt wird, zur Konkursmasse gehören (BGHZ 105, 230, 236; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 261/95, ZIP 1996, 1307) und die Klägerin trotz der von ihr in Anspruch genommenen dinglichen Haftung mit der gesamten Forderung zu den Konkursgläubigern zählt (vgl. RGZ 92, 181, 184; 155, 95, 99, 101; Kuhn/Uhlenbruck, aaO. § 3 Rdnr. 8).
  • BGH, 17.11.1959 - VIII ZR 198/58

    Absonderungsberechtigte im Vergleichsverfahren

    Das Berufungsgericht berufe sich auf die Entscheidung RGZ 155, 95.

    Es ist zwar richtig, daß das Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 155, 95 und 160, 134 über einen Fall entschieden hat, der nach der Vergleichsordnung in der alten Fassung vom Jahre 1927 zu beurteilen war.

    Es hat jedoch in RGZ 155, 95,100 auch bereits auf § 27 VerglO n.F. hingewiesen und dazu ausgeführt, daß diese Bestimmung an dem bisher geltenden Rechtszustand nichts ändern sollte (vgl. Bley, JW 1937, 2464).

  • BGH, 13.10.1954 - VI ZR 49/54

    Rechtsmittel

    Auch der durch das Absonderungsrecht gedeckte Teil der Konkursforderung ist in der Konkurstabelle voll festzustellen (Jaeger Anm. 11 zu § 64; RGZ 155, 95 [101]).
  • OLG Naumburg, 18.07.2007 - 5 U 40/07

    Analoge Anwendbarkeit des § 129a Handelsgesetzbuch (HGB) i.V.m. § 32 Gesetz

    Dies bedeutet vielmehr, dass der absonderungsberechtigte Gläubiger, der zugleich persönlicher Gläubiger ist, im Insolvenzverfahren die volle Forderung aus der persönlichen Haftung geltend machen darf, aber nur im beschränkten Umfang eine verhältnismäßige Befriedigung verlangen kann (vgl. dazu bereits grundlegend RGZ 155, 95 ff., insbesondere Seite 98 f bezüglich des Vorläufers der jetzigen Regelung, die insoweit auch dem heutigen § 52 InsO entspricht; vgl. ferner Bäuerle in: Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung , § 52 InsO, Rn. 1 und Rn. 6, 2. Aufl.).
  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 63/55

    Rechtsmittel

    Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Beklagte, als absonderungsberechtigter Gläubiger (§ 27 Abs. 1 und 2 VerglO), dem der Schuldner gleichzeitig auch persönlich haftet, mit dem vollen Betrag seiner Forderung von 443.777 DM am Vergleichsverfahren beteiligt und zum vollen Betrag seiner Forderung vom Vergleich betroffen ist, und zwar auch insoweit, als er bei der abgesonderten Befriedigung keinen Ausfall zu gewärtigen und nicht auf sein Absonderungsrecht verzichtet hat (§ 25 Abs. 1 VerglO; RGZ 155, 95 [102], 160, 134 [136]).
  • BGH, 09.05.1956 - IV ZR 318/55

    Rechtsmittel

    Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 VerglO besagt nichts Gegenteiliges; sie ist dahin zu verstehen, daß Absonderungsgläubiger, denen der Schuldner auch persönlich haftet, bei der Erfüllung des Vergleichs nur zu dem Betrage zu berücksichtigen sind, zu dem sie auf abgesonderte Befriedigung verzichten oder mit dem sie bei ihr ausgefallen sind; auch bemißt sich ihr Stimmrecht entsprechend (Bley VerglO 2. Aufl. § 27 Anm. 8 [315]; RGZ 155, 95 [101] mit Anm. Bley JW 1937, 2464; RGZ 160, 134 [136]).
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